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        • Ehe für alle: Häufige Fragen

          Neues Jahr – endlich am Ziel? Nicht ganz! Die «Ehe für alle» wird uns auch im Jahr 2021 noch beschäftigen. Aber wo stehen wir denn aktuell? Wann können wir endlich heiraten? Und was bedeuten diese bevorstehenden Änderungen für uns?
          Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen. Da die konkreten Abläufe noch unklar sind und sich oft von Kanton zu Kanton unterscheiden, wird die LOS zusammen mit unseren Verbündeten von Pink Cross in den nächsten Monaten eine Reihe von Factsheets veröffentlichen, in denen diese Fragen ausführlicher und konkreter behandelt werden.

          Ist die Ehe für alle in der Schweiz endgültig etabliert?

          Nein, leider noch nicht. Das Parlament verabschiedete die Ehe für alle im Dezember 2020. Allerdings haben rechtskonservative Parteien (SVP und EDU – das sind dieselben, die gegen die Erweiterung der Rassismusstrafnorm gekämpft haben) ein Referendum lanciert. Das Referendumskomitee hat bis am 10. April 2021 Zeit, 50 000 gültige Unterschriften gegen die Ehe für alle zu sammeln. Wenn das unseren Gegner*innen gelingt, wird es eine nationale Abstimmung geben, die wir gewinnen müssen.

          Wann wird über die Ehe für alle abgestimmt, und wie kann ich die Kampagne unterstützen?

          Nur, wenn das erwähnte Referendum mit den Unterschriften zustandekommt, müssen die Schweizer Stimmberechtigten abstimmen. Wenn das so ist, wird die Bevölkerung voraussichtlich im Herbst 2021 an der Urne entscheiden. Wir stecken bereits mitten in den Vorbereitungen der Kampagne und du kannst uns unterstützen: www.ehefueralle.ch

          Wann können wir heiraten?

          Wir wissen nicht, wann die Ehe für alle für alle in Kraft treten wird. Frühestens könnte es der 1. Januar 2022 sein, aber wenn es zu einer Abstimmung kommt, kann sich die Einführung um sechs bis zwölf Monate verzögern.

          Was sind die Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft (EP)?

          Neben einigen kleinen Unterschieden gibt es fünf grosse Unterschiede:

          • Zugang zur Samenspende (betrifft vor allem Frauenpaare): Die EP bietet keinen Zugang zur Samenspende, die Ehe jedoch schon. Verheiratete Paare können in der Schweiz Zugang zu einer professionellen Samenspende (Samenbank) haben. Bei einer Samenspende in einer Klinik in der Schweiz werden beide Elternteile von Geburt an als Eltern des Kindes anerkannt.
          • Hinterbliebenenrente/Witwenrente (gilt nur für Frauenpaare): Eingetragene Lebenspartnerinnen erhalten momentan nur dann eine Witwenrente beim Tod der einen Partnerin, wenn sie ein minderjähriges Kind haben. Als Ehepaar haben sie künftig, wie alle verheirateten Frauen, Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes ihrer Partnerin über 45 Jahre alt sind.
          • Güterstand: Der ordentliche Güterstand für die EP ist die Gütertrennung, während in der Ehe die Errungenschaftsbeteiligung gilt . Es ist jedoch zulässig, vertraglich etwas anderes zu vereinbaren. Wir empfehlen betroffenen Paaren, sich im Vorfeld zu informieren, welcher Güterstand für ihre Situation am besten geeignet ist.
          • Einbürgerung: Ausländer*innen in EP mit einer Person mit Schweizer Staatsangehörigkeit erhalten derzeit eine Aufenthaltsbewilligung- und (nach einigen Jahren) eine Niederlassungbewilligung, müssen sich aber  im sog, ordentlichen Verfahren einbürgern lassen. Mit dem Status "verheiratet" steht ihnen die sog. erleichterte Einbürgerung offen.
          • Adoption: Alle Ehepaare können nun auch gemeinsam ein fremdes Kind adoptieren. Eingetragene Lebenspartner*innen können nur das leibliche Kind ihrer Partner*in adoptieren (Stiefkindadoption).
          • Hier ist eine Übersichtstabelle des Bundes aus dem Jahr 2018.

          Wird unsere bestehende eingetragene Partnerschaft automatisch in eine Ehe umgewandelt?

          Nein; Eine solche Umwandlung erfolgt durch eine einfache Erklärung beim Standesamt, ohne dass dafür nennenswerte Kosten anfallen. Das genaue Verfahren ist jedoch noch nicht definiert und wird in jedem Kanton etwas anders sein.

          Bitte beachten Sie: Mit der Umwandlung wird der Güterstand automatisch angepasst (Errungenschaftsbeteiligung statt Gütertrennung). Informieren Sie sich im Vorfeld, was das für Ihre (finanzielle) Situation bedeutet und ob Sie das wollen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist es ratsam, zusätzlich einen Ehevertrag abzuschliessen.

          Wenn die eingetragene Partnerschaft Ihnen beiden passt, besteht keine Verpflichtung, sie in eine Ehe umzuwandeln, weder jetzt noch in Zukunft.

          Was bedeutet der Güterstand und was ist der Unterschied zwischen Gütertrennung und Errungenschaftsbeteiligung?

          Wenn nichts anderes vereinbart wird, untersteht die eingetragene Partnerschaft der Gütertrennung und die Ehe der Errungenschaftsbeteiligung. In beiden Fällen kann man den Güterstand vertraglich abändern. Der sog. Vermögensvertrag muss beim Notariat beurkundet werden.

          Unabhängig davon, welchem Güterstand ein Paar untersteht, sorgen die eingetragenen Partner*innen oder Eheleute gemeinsam, jede*r nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.

          Bei der Gütertrennung hat jede*r Partner*in sein*ihr eigenes Vermögen und kann selbst über dieses verfügen. Falls man etwas sparen kann, spart jede*r für sich selbst und muss es bei einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder bei einer Scheidung nicht teilen.

          Bei der Errungenschaftsbeteiligung gehört jeder Person selbst, was man in die Ehe einbringt und zum Beispiel als Erbschaft oder Genugtuungszahlung während der Ehe erhält (Eigengüter). Das Eigengut erhält man bei der Scheidung zurück, wenn es noch vorhanden ist. Was man während der Ehe verdient und sparen kann, bildet die Errungenschaft und ist im Scheidungsfall zu teilen.

          Die Unterscheidung zwischen Errungenschaft und Eigengut ist auch im Erbrecht relevant, weil je nach System und ehevertraglicher Regelung mehr oder weniger Vermögenswerte in die Erbmasse fallen, weil sie vorab der*dem Überlebenden per Güterrecht zugeteilt werden.

          Beiden Güterständen gemeinsam ist, dass sie keinen Einfluss auf die AHV und die Pensionskasse haben. Die AHV- und die Pensionskassenersparnisse aus den Ehejahren bzw. aus den Jahren der eingetragenen Partnerschaft werden bis zur Einreichung der Klage auf Scheidung bzw. auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft beim Gericht geteilt. Das kann man auch vertraglich (fast) nicht anders regeln.

          Insbesondere wenn Unternehmen, Liegenschaften oder (geerbtes) Vermögen vorhanden sind oder wenn man sich im Testament so weit wie möglich gegenseitig begünstigen möchte, macht es Sinn, sich beraten zu lassen und über das Güterrecht bewusste und informierte Entscheidungen zu treffen.

          Wir haben im Ausland eine Ehe geschlossen, die in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt wurde. Was bedeutet die Ehe für alle für uns?

          Ihr müsst euch informieren! Mit der Einführung der Ehe für alle in der Schweiz wird eure – in der Schweiz nur als eingetragene Partnerschaft anerkannte – Verbindung automatisch und rückwirkend in eine Ehe umgewandelt. D.h. auch euer Güterstand ändert sich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung. Ihr habt jedoch vor Einführung der Ehe für alle sechs Monate Zeit, in der ihr eine einseitige oder gemeinsame Erklärung abgeben könnt, dass ihr den Güterstand (Gütertrennung) beibehalten möchtet.

          Kann ich in Zukunft auswählen, ob ich eine eingetragene Partnerschaft oder eine Ehe eingehen möchte?

          Nein, es wird nicht mehr möglich sein, neue eingetragene Partnerschaften einzugehen. Jedoch sind diverse politische Vorstösse hängig, die eine gegenseitige Absicherung von gleich- oder verschiedengeschlechtlichen Paaren wie z.B. bei einem PACS in Frankreich fordern. Pink Cross und die LOS unterstützen diese Vorstösse mit dem Ziel, dass alle Formen von Lebensgemeinschaften rechtlich und finanziell gut abgesichert sind.

          Ich bin momentan mit einem*einer Schweizer*in verpartnert und möchte mich möglichst rasch erleichtert einbürgern lassen. Wie lange werde ich warten müssen?

          Sobald die Ehe für alle in Kraft tritt, könnt ihr eure Partnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen. Um sich erleichtert einbürgern zu lassen, musst du insgesamt mindestens 5 Jahre in der Schweiz verbracht haben (1 Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs) und seit 3 Jahren mit einem*einer Schweizer*in verheiratet sein. Für diese 3 Jahre wird auch die Zeit der eingetragenen Partnerschaft angerechnet. Das gleiche gilt, wenn ihr eure Ehe im Ausland geschlossen habt. Du kannst also direkt nach der Umwandlung das Gesuch für die erleichterte Einbürgerung stellen, falls du alle Kriterien erfüllst!

          Können wir als Ehepaar ein Kind adoptieren?

          Grundsätzlich schon. Jedoch werden in der Schweiz pro Jahr nur ca. 20 Kinder zur Adoption freigegeben und es gibt strenge Voraussetzungen und Richtlinien. Informationen, wie das Adoptionsverfahren grundsätzlich abläuft, findet ihr beim Dachverband PACH.

          Können wir als Ehepaar ein Kind durch eine Samenspende zeugen?

          Schon heute kann im Ausland eine Samenspende in Anspruch genommen werden und auch eine private Samenspende (z.B. durch Freunde oder Familienangehörige) ist möglich. Jedoch wird dabei nur die leibliche Mutter als rechtliche Mutter ab Geburt anerkannt, die Partnerin* muss das Stiefkindadoptionsverfahren durchlaufen.

          Mit der Ehe für alle können alle Ehepaare, bei denen eine Person Kinder gebären kann, eine professionelle Samenspende in der Schweiz in Anspruch nehmen. Bei so gezeugten Kindern werden beide Elternteile ab Geburt als rechtliche Eltern anerkannt.

          Wird mit der Ehe für alle auch die Leihmutterschaft in der Schweiz legalisiert?

          Nein, die Leihmutterschaft bleibt in der Schweiz weiterhin verboten. In gewissen Ländern (v.a. USA und Kanada) können gleichgeschlechtliche Paare eine Leihmutterschaft in Anspruch nehmen. Damit der nicht-leibliche Elternteil in der Schweiz anerkannt wird, muss jedoch das Stiefkindadoptionsverfahren durchlaufen werden. Weitere Informationen und Unterstützung zu Leihmutterschaften findest du bei swissgaydad und beim Dachverband Regenbogenfamilien.

          Alles unklar?

          Falls du weitere Fragen hast, melde dich bei uns. Bitte beachte, dass wir zum jetzigen Zeitpunkt die konkreten Verfahren der Kantone auch noch nicht kennen.

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