Der Nationalrat hat am 2. März 2026 die Vorlage 25.073 zur Erleichterung der Stiefkindadoption angenommen, welche die Stiefkindadoption massgeblich erleichtert. Dies ist ein bedeutender Fortschritt, der von vielen Regenbogenfamilien seit langem erhofft wurde. Es handelt sich jedoch erst um einen Etappensieg: Die Gesetzesänderung muss noch vom Ständerat bestätigt werden und unterliegt anschliessend dem fakultativen Referendum.
von Muriel Waeger (sie/ihr) | 09.03.2026
Das Ziel der neuen gesetzlichen Bestimmungen ist klar: Kinder und ihre Familien brauchen einen besseren Schutz. Das rechtliche Kindsverhältnis zu zwei Elternteilen soll schneller etabliert werden, das Gesetz an die gelebte Realität der Familien angepasst und administrative Hürden abgebaut werden. Damit wird die Rechtssicherheit für Kinder und Eltern gestärkt und endlich der Zugang zum Adoptionsurlaub sowie zur Adoptionsentschädigung ermöglicht.
Nach heutigem Recht gibt es immer noch Konstellationen – etwa bei einer privaten Samenspende oder einer Samenspende im Ausland –, in denen ein Kind bei der Geburt rechtlich nur einen Elternteil hat. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um ein Wunschkind handelt, das von beiden Elternteilen gemeinsam geplant ist und für das beide von Beginn an die volle Verantwortung tragen. Damit der zweite Elternteil rechtlich anerkannt wird, ist derzeit ein Stiefkindadoptionsverfahren erforderlich. Dieses Verfahren ist langwierig und belastend zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Familien auf die Betreuung ihres Kindes und die Eingewöhnung in die neue Familiensituation konzentrieren sollten. Diese Wartezeit bedeutet für die Familie eine Phase der Rechtsunsicherheit, da das Kind in dieser Zeit nur durch einen Elternteil abgesichert ist.
Die vom Nationalrat angenommene Reform sieht für diese Konstellation ein erleichtertes Adoptionsverfahren vor: Konkret würde die derzeitige Anforderung einer einjährigen Pflegefrist – also die Verpflichtung für den adoptierenden Elternteil, das Kind mindestens ein Jahr lang betreut zu haben, bevor das Gesuch eingereicht werden kann – wegfallen, wenn das Kind in ein gemeinsames und dauerhaftes Elternprojekt hineingeboren wird. Das Verfahren könnte zudem bereits vor der Geburt des Kindes eingeleitet werden, selbst wenn noch nicht alle Bedingungen erfüllt sind. Wenn das Gesuch vor der Geburt eingereicht wird, tritt das Kindsverhältnis rückwirkend zum Zeitpunkt der Geburt in Kraft. Das Kindesverhältnis entsteht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt, falls das Verfahren erfolgreich abgeschlossen wird. (Falls die Adoption nicht zustande kommt – z.B. weil sich die Eltern trennen – entsteht kein Kindsverhältnis zum Co-Elternteil).
Die Revision sieht auch vor, dass die Behörden diese Gesuche schneller bearbeiten müssen: Der Entscheid sollte in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des vollständigen Dossiers ergehen, während das Verfahren heute manchmal mehrere Jahre dauern kann.
Eine weitere wichtige Änderung für die Familien besteht darin, dass die erleichterte Adoption künftig den Anspruch auf den zweiwöchigen Adoptionsurlaub sowie auf die Adoptionsentschädigung begründet. Bisher standen diese Rechte diesen Familien nicht zu.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Diese Reform bringt das Recht endlich näher an die Lebensrealität vieler Regenbogenfamilien. Sie schützt die Kinder, reduziert unnötige Bürokratie und garantiert eine rasche rechtliche Absicherung durch beide Elternteile.
Für alle Familien, die sich aktuell im Adoptionsverfahren für ihre eigenen Kinder befinden, ist dieser Entscheid ein starkes Signal: Ihre Realität wird anerkannt, und das Recht bewegt sich endlich in ihre Richtung. Längerfristiges Ziel ist allerdings der Wegfall der Notwendigkeit einer Stiefkindadoption und die Gleichbehandlung aller Kinder durch doppelte Elternschaft ab Geburt.